Das neu designte Designrecht der EU

Die Europäische Union hat das EU-Designrecht in einem zehn Jahre andauernden Änderungsprozess weitgehend umgestaltet und damit sowohl den Schutzumfang erweitert als auch das Schutzniveau erhöht.

Das IP-Team von LPA stellt die wesentlichsten Änderungen vor.

 

Die ab 1. Juli geltende Design-Reform basiert auf Vorschlägen der EU-Kommission und bringt inhaltliche sowie verfahrensbezogene Änderungen mit sich: Die Gemeinschaftsgeschmackmusterverordnung (GGV) wird in die Unionsdesignverordnung (UDV) transformiert und im Zuge der Harmonisierung löst die Design-RL die bisherige Muster-RL ab.[1]  Dieser Reformprozess wurde nunmehr mit der Verordnung (EU) 2026/715 abgeschlossen. Die Veränderungen zielen insbesondere darauf ab, die aktuellen Entwicklungen in Bezug auf Designs, Animationen und 3D Druck zu berücksichtigen.

 

Design statt Geschmacksmuster

Eine zentrale Änderung ergibt sich bereits aus Art. 1 Nr. 1 UDV: Der bisherige Begriff des „Geschmacksmusters“ wird durch „Design“ ersetzt. Das „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ heißt nun „Unionsdesign“. Diese Anpassung orientiert sich an der gängigen Terminologie der Mitgliedstaaten und trägt zur besseren Verständlichkeit bei.

 

Anmeldung von Unionsdesigns

Im Anmelde- und Registrierverfahren entfällt die bisherige Möglichkeit, Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei nationalen Ämtern einzureichen, wodurch Unionsrechtsdesigns nun zwingend beim EUIPO eingereicht werden müssen. Diese stärkere Zentralisierung reduziert potenzielle Probleme, die sich durch Weiterleitungen ergeben können.

Zudem modifiziert die UDV Sammelanmeldungen dahingehend, dass diese nicht mehr innerhalb derselben Klasse erfolgen müssen, wodurch Anmelder die Vergünstigungen für Sammelanmeldungen leichter in Anspruch nehmen können. Zu beachten ist jedoch, dass maximal 50 Unionsdesigns gemeinsam angemeldet werden können.

Seit 1. Mai 2025 gilt, dass Designs bereits bei der Einreichung automatisch abgelehnt werden, wenn die Gebühr nicht bei Einreichung entrichtet wird. Außerdem bedeutet die Neuerung, dass – sofern keine Erneuerungsgebühr für ein Design entrichtet wird – dieses nach der 30-monatigen Aufschiebungsfrist automatisch durch jedermann nutzbar wird bzw. veröffentlicht wird.

 

Erweiterter Schutzumfang

Die konkretere Neudefinition der Begriffe „Design“ und „Erzeugnis“ in Art. 2 Design-RL und Art. 3 UDV führt zu einer erheblichen Erweiterung des designrechtlichen Schutzbereichs. Mit diesem Schritt berücksichtigt das neue Designrecht gegenwärtige technologische Entwicklungen. Die Notwendigkeit dazu ist nicht zuletzt auf die zunehmende Bedeutung des Meta-Verse und des NFT-Marktes als wichtige Wirtschaftsfaktoren zurückzuführen:

So sind neben klassischen Designmerkmalen wie beispielsweise Farben, Formen und Linien nunmehr auch digitale und dynamische Elemente eintragungsfähig. Dadurch können auch Darstellungen, die sich bewegen oder von einer Erscheinung in eine andere übergehen, eingetragen werden. Davon betroffen sind beispielsweise Animationen in Videospielen oder Online-Planungstools von Einrichtungshäusern. Das neue Designrecht ermöglicht einen einfacher zu erreichenden Schutz von digitalen und animierten Designs. Computerprogramme selbst fallen jedoch weiterhin ausschließlich unter den Schutz des Urheberrechts.

Mit dem neuen Unionsdesign geht auch ein erleichterter Schutz von beweglichen bzw. fließenden Logos einher, da der reguläre Markenschutz für dynamische Logos deutlich komplexer zu erreichen und mangels Unterscheidungskraft oftmals gänzlich ausgeschlossen ist. Es steht allerdings noch nicht fest, wie Behörden und Gerichte dynamische Logos im Vergleich zu den klassischen, statischen Abbildungen behandeln werden. Womöglich wird für die Darstellung in einzelnen Bildern ein übergreifender Leistungs- oder urheberrechtlicher Schutz gewährt und/oder die Dynamik im bewegten Bild führt zu einer Eigenart eines Produkts. Die konkrete Beurteilung wird wohl die Rechtsprechung vornehmen.

Ab 1. Juli 2026 gibt es keine Begrenzung für Designansichten mehr. Somit können nun auch mehr als sieben Designansichten eingereicht werden, was eine modernere und flexiblere Designanmeldung gewährleistet.

 

Neue Schranken des Designschutzes

Die Reparaturklauseln des Art. 19 Design-RL und Art. 20a UDV schaffen eine neue Schranke und beschränken dadurch den designrechtlichen Schutz für formgebundene Bauteile komplexer Erzeugnisse. Verkäufer und Hersteller dürfen ein designrechtlich geschütztes Bauteil ausschließlich verwenden, um das ursprüngliche Erscheinungsbild eines Erzeugnisses wiederherzustellen, also explizit zur Reparatur. Zudem trifft sie gegenüber Verbrauchern eine umfassende Informationspflicht hinsichtlich des Ursprungs, also der Herkunft des Bauteils und der Identität des Herstellers. Dadurch soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung dahingehend zu treffen, ob er für die Reparatur ein Originalersatzteil möchte oder nicht. Nach dem Wortlaut sind Dienstleister wie beispielsweise Reparaturwerkstätten von der Informationspflicht nicht erfasst. Dies würde dem extensiven Verbraucherschutz des EuGH allerdings widersprechen.

Für Kritiken, Parodien und Kommentare dürfen Designs ebenfalls ohne Rechtsverletzung nachgebildet werden. Fraglich ist jedoch der praktische Anwendungsbereich, da gerade bei Parodien typischerweise verfremdete Designs und eben keine Originaldesigns verwendet werden.

 

Gebührenanpassungen

Eine große Neuregelung ist vor allem bei den Gebühren zu erwarten. Diese werden künftig im Annex zur UDV direkt geregelt, was zwar die Übersichtlichkeit verbessert, aber keine Möglichkeit zur flexiblen Anpassung offenlässt.

Eine Anmeldung für ein Einzeldesign wird weiterhin EUR 350,00 kosten, wobei die Veröffentlichungsgebühr ersatzlos gestrichen und die Anmeldegebühr erhöht wird.  Bei Sammelanmeldungen und den jeweiligen Verlängerungen ist eine empfindliche Anpassung der Gebühren zu erwarten: Bei Sammeldesigns betragen die Zusatzgebühren EUR 125,00 pro Design, wobei die bisherige Staffelung abgeschafft wird und auch die Beschränkung auf höchstens 50 Designs eine negative Auswirkung auf den Preis haben wird.

Die erste Verlängerung nach 5 Jahren kostet nunmehr EUR 150,00 und die letztmögliche Verlängerung nach 20 Jahren EUR 700,00, was gegenüber EUR 90,00 respektive EUR 180,00 eine drastische Kostenerhöhung darstellt. Über die Maximallaufzeit des Designschutzes von 25 Jahren kommt es so beinahe zu einer Verdreifachung der Kosten gegenüber der bisherigen Schutzgebühr. Ziel dieser neuen Staffelung ist die kurzlebigere Dauer von (ungebrauchten) Schutzrechten, die aber vor allem zu einer zusätzlichen Belastung kleinerer Unternehmen führen wird.

 

Verstärkte Maßnahmen gegen Designverletzungen

Zudem werden die Ausschließlichkeitsrechte als Reaktion auf 3D-Druckerzeugnisse erweitert, um insbesondere Händler, welche Druckdateien für geschützte Designs anbieten – selbst, wenn diese ausschließlich an Endverbraucher veräußert werden – belangen zu können. Dadurch soll die entgeltliche Verbreitung von Information zur Herstellung von designverletzenden Erzeugnissen unterbunden werden, um die bisher bestehende Schutzlücke zu schließen. Die rein private Nutzung bleibt weiterhin zulässig.

Gegen Designverletzung soll auch die neue Transitregelung durch die Erstreckung des Verbots für die reine Durchfuhr designverletzender Waren vorgehen und so für ein besseres Schutzniveau für Designinhaber sorgen.

 

Neue Kennzeichnung für eingetragene Designs

Schließlich wird ein neues Eintragungssymbol Ⓓ („D im Kreis“) eingeführt, welches dem ®-Symbol („R im Kreis“) nachempfunden ist: Dieses dient der Kennzeichnung von Unionsdesigns, wobei Urheber und Markenrechte unabhängig davon fortbestehen können. Im Sinne des TRIPS-Abkommens kann der Registrierungshinweis ® aber weiter beibehalten werden.

 

Zusammenfassung und Ausblick

Das EU-Designrecht wird nicht von Grund auf neu gedacht, sondern passt das bestehende Instrumentarium den aktuellen Entwicklungen an. Damit tragen die Anpassungen des EU-Designrechts dem technologischen Fortschritt weitestgehend Rechnung: Die Erweiterung des Schutzniveaus auf digitale Inhalte zeigt, dass die virtuelle Welt kein rechtsfreier Raum ist und die Regeln für den Schutz von geistigem Eigentum daher auch dort zu gelten haben.

Mit der Anhebung der Gebühren verfolgt die Union das Ziel, die Register von ungebrauchten „Platzhalter-Mustern“ zu bereinigen. Allerdings ist die damit einhergehende Mehrbelastung für Kleinunternehmer bei Designanmeldungen nicht von der Hand zu weisen. Gleichzeitig schafft das neue Anmelde- und Registrierverfahren praktische Erleichterungen, die durchaus positiv zu bewerten sind.

Die neue Reparaturklausel zielt darauf ab, die Regelungen zu Reparaturen zwischen den Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Wie sich das neue EU-Designrecht auf Reparaturen tatsächlich auswirken wird, bleibt jedoch abzuwarten.

[1] Verordnung (EU) 2024/2822 (ABl 2024/2822).