Kein Scherz
Heute, am 1. April 2026 tritt das Anti-Mogelpackungs-Gesetz in Kraft. Der Gesetzgeber nun offenbar dazu übergegangen, beschreibende Gesetzestexte und einfache Sprache zu verwenden, eine amtliche Abkürzung für dieses Gesetz (zB so etwas wie AnMoPaG) gibt es nicht.
Wen betrifft das Gesetz?
Kurz gefasst trifft den Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandel ab dem 1. April die Verpflichtung, bestimmte Kennzeichnungen von sogenannten „Mogelpackungen“ vorzunehmen. Das gilt aber nur, wenn die Geschäftsfläche größer als 400 m² ist. Wenn ein Unternehmen mehr als fünf Filialen betreibt, gilt das aber in allen Filialen, unabhängig von der Verkaufsfläche.
Mogelpackung
Die Mogelpackung hat der Gesetzgeber so definiert: Die Verringerung der Menge bei augenscheinlich gleichbleibender Packungsgröße, welche zu einem Anstieg des Preises pro Maßeinheit führt. Schon das Wort „augenscheinlich“ lässt erahnen, dass hier Auslegungsspielraum besteht.
Was ist zu tun?
Zu kennzeichnen ist für 60 Tage ab dem Tag des erstmaligen Angebots der Ware mit der verringerten Menge in der Packung, also der Mogelpackung. Dies allerdings nur, wenn die Steigerung pro Maßeinheit mindestens 3% beträgt. Dazu gibt es noch eine weitere Ausnahme: Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn die Tatsache der Verringerung der Menge ohnehin bereits sichtbar und leserlich an der Verpackung angebracht ist. Eine mögliche eigenständige Bedeutung des Wortes „sichtbar“ erschließt sich auf den ersten Blick nicht und auch für „leserlich“ gibt es keine gesetzliche Definition. Auch hier ist zu erwarten, dass die Judikatur die Aufgabe der Klarstellung übernimmt.
Für Waren, die nicht vorverpackt angeboten werden oder die naturgemäß Schwankungen oder unterschiedlichen Füllmengen unterliegen, wie etwa Obst oder Gemüse gilt die Kennzeichnungspflicht ebenfalls nicht.
Kreativen Mogelverpackern sei verraten: die Änderung des Designs der Verpackung führt nicht dazu, dass die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn der Durchschnittsverbraucher weiterhin davon ausgeht, dass es sich um die bisher angebotene Ware mit dem bisherigen Inhalt handelt.
Wie ist zu kennzeichnen?
Unternehmen mit mehr als fünf Filialen haben die Kennzeichnung am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung vorzunehmen. Unternehmer mit höchstens fünf Filialen können sich hingegen in Geschäftslokalen mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche auf ein gut sichtbares und gut lesbares Informationsschild in der Größe DIN A1 im Eingangsbereich beschränken. beschränken. In kleineren Filialen muss keine Kennzeichnung erfolgen.
Und zur Sicherheit: Die Kennzeichnung hat sich leicht verständlicher Sprache zu bedienen. Nicht einmal (oder gerade?) ein ganzer oder grammatikalisch korrekter Satz ist erforderlich. Der Gesetzgeber schlägt nämlich folgenden Hinweis vor: „Achtung: weniger Inhalt – höherer Preis“. Vermutlich ist aber auch die korrektere Bezeichnung „Weniger Inhalt bei gleichem Preis“ zulässig. Aber auch das wird vermutlich die Judikatur bald klären.
Immerhin muss der Händler nicht zum Taschenrechner greifen und die exakte Veränderung in Prozent oder Euro ausrechnen.
Wer mogelt, der zahlt
Der Vollständigkeit halber gibt es auch noch hohe Strafen: Diese betragen EUR 2.500,00 pro Produkt. Maximal kann die Strafe jedoch EUR 10.000,00 betragen. Es gibt also gewissermaßen „Mengenrabatt“. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe allerdings auf EUR 3.750,00 pro Produkt und maximal EUR 15.000,00. Auch sei angemerkt, dass ein Verstoß gegen das Anti-Mogelpackungs-Gesetz zweifellos auch eine unlautere Geschäftspraktik darstellt und nach dem UWG (von Mitbewerbern oder Konsumentenschutzeinrichtungen) gerichtlich verfolgt werden kann.
Nach vier Jahren hat sich´s ausgemogelt?
Das Gesetz soll zumindest vorerst offenbar nicht dauerhaft unsere Rechtsordnung bereichern. Nach etwas mehr als vier Jahren, am 30.6.2030 soll es wieder außer Kraft treten.
Für nähere Informationen zum Umgang mit dem Anti-Mogelpackungs-Gesetz (etwa als betroffener Händler oder Konsument) steht Ihnen unser Wettbewerbsrechts-Team gerne zur Verfügung. (E: gs@lpalaw.at; T: 01 521 75-16)